Bei Marktkontrollen sowie Internetrecherchen in unserem Shop "Mittelalterartikel.de"
wurde festgestellt, dass wir u. a. dekorative Öllampen (1- und
3flammig) verkaufen, die mindestens folgende Mängel aufweisen:
- Die Öllampen haben keinen Dochtschutz
(Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GPSG i. V. m. DIN EN 14059 Pkt.
4.5)
- Der Verschluss der Öleinfüllöffnung erfüllt nicht
die Anforderungen nach DIN EN 14059 Nr. 4.6, wonach zum Öffnen
zwei voneinander unabhängige Bewegungen notwendig sein müssen
(Kindersicherung).
(Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GPSG i. V. m. DIN EN 14059 Pkt.
4.6)
- Auf den Produkten fehlen Name und Anschrift des Inverkehrbringers,
(Verstoß
gegen § 5 Abs. 1 GPSG)
Die Öllampen stellen damit eine Gefahr für Leben und Gesundheit
bestimmter Verbrauchergruppen dar, weil sie insbesondere Kleinkindern
den Zugang zum gefährlichen Lampenöl nicht ausreichend verwehren.
Zahlreiche Unfälle belegen, dass Lampenöle auf Kleinkinder
anziehend wirken und in der Folge von diesen getrunken oder eingesogen
werden. Schon geringe Mengen können dabei zu schweren Lungenschäden
mit Todesfolge führen. Die einheitlichen europäischen Vorschriften
für dekorative Öllampen zielen deshalb maßgeblich darauf
ab durch konstruktive Maßnahmen zu verhindern, dass Kleinkinder
an den Docht gelangen oder die Verschlüsse der Ölbehälter
leicht öffnen können. Die von uns gehandelten Öllampen
erfüllen diese Anforderungen nicht und dürfen deshalb so nicht
verkauft werden.
Nach
§ 4 Abs. 2 GPSG dürfen Verbraucherprodukte nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung und vorhersehbare
Fehlanwendunq Sicherheit und Gesundheit der Benutzer nicht gefährden.
Selbst wenn die Lampen für die Brauchtumspflege bestimmt sind, ist bei
ihnen vorhersehbar, dass sie zum Großteil auch für rein dekorative Zwecke
Verwendung finden werden. Schon insofern müssen sie deshalb auch die
selben Beschaffenheitsanforderungen erfüllen wie Öllampen, die unmittelbar
dafür bestimmt sind. Die für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Verwender
maßgebliche Norm EN 14059 definiert den Stand der einzuhaltenden Sicherheitstechnik
für alle Öllampen für dekorative Zwecke, wie sie im Haushalt, in Restaurants,
in Freizeiteinrichtungen und ähnlichen Bereichen verwendet werden (Anwendungsbereich
Pkt. 1).Gemäß Pkt. 3.6 der Norm (Definitionen) fallen darunter alle
Öllampen zur Innen- und Außenanwendung, welche aufgrund ihres Designs
und/oder der von ihnen erzeugten Lichtatmosphäre gefallen. Dies trifft
zweifellos auch für die hier in Rede stehenden altertümlichen Öllampen
zu. Insofern ist der Begriff "dekorative Öllampen" als Oberbegriff zu
sehen, der eben auch Öllampen umfasst, die wegen ihrer altertümlichen
Gestaltung dekorativ erscheinen. Jedoch ergeben sich aus § 5 Abs. 3
GPSG auch Pflichten für den Händler. Er darf insbesondere keine Produkte
verkaufen, von den er weiß oder aufgrund ihm vorliegender Informationen
wissen müsste, dass sie nicht den Anforderungen an ein rechtskonformes
Inverkehrbringen entsprechen.
Eure Meinungen dazu nehmen wir gerne per Mail entgegen!